68b

§ 68b EStDV 1955

Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern

1

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.

2

Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

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EStDV 1955

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

DE Bund
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