68a

§ 68a KSVG

Abwahl der hauptamtlichen Beigeordneten

(1)
1

Die hauptamtlichen Beigeordneten können vom Gemeinderat vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden.

2

Ein Antrag auf Abwahl kann nur schriftlich von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden.

3

Die Beschlussfassung über die Abwahl erfolgt in einer besonderen Sitzung des Gemeinderats.

(2)
1

Über den Antrag muss namentlich abgestimmt werden.

2

Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

3

Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und abzustimmen.

4

Die zweite Beratung und Abstimmung darf frühestens einen Monat, jedoch nicht später als zwei Monate nach der ersten erfolgen; Absatz 1 Satz 2 findet hierbei keine Anwendung.

5

Die oder der hauptamtliche Beigeordnete scheidet an dem Tag, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus ihrem oder seinem Amt aus.

6

Die Mitteilung über die Abwahl ist ihr oder ihm unverzüglich zuzustellen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 finden auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen wurden, keine Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.