68

§ 68 SchulG

Schulgeldfreiheit

1

An den öffentlichen Schulen werden Schulgeld und sonstige Entgelte nicht erhoben.

2

Zu den Kosten außerunterrichtlicher Betreuung in Ganztagsschulen in offener Form und ergänzender Betreuungsangebote können unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl sozial angemessene Gebühren (Elternbeiträge) erhoben werden.

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SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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