68

§ 68 PolG NRW

Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

1

Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 21 getroffenen Maßnahmen und über Übermittlungen nach § 29.

2

Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde.

3

Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten.

4

In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden.

5

Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich.

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PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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