68

§ 68 PersVG

Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

1

Für die Bildung von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 50, § 51 Abs. 2, die §§ 60 bis 62 und § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

2

Im übrigen finden § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei über 500 wahlberechtigten Dienstkräften ein Mitglied freizustellen ist.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

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