68

§ 68 NBG

Erholungsurlaub und Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG)

(1)
1

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.

2

In der Verordnung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Erholungsurlaub abzugelten ist, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde.

(2)
1

Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden.

2

Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.

3

In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

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NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
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