In den in § 66 Abs. 7 Satz 3 bezeichneten Fällen entscheidet
bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,
bei Beschäftigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von ihm bestimmte Ausschuß
endgültig.
Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtag s tritt an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtag s im Benehmen mit dem Präsidium, im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und im Bereich des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.