68

§ 68 LHO

Zuständigkeitsregelungen

(1)
1

Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus.

2

Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.

(2)

Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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