68

§ 68 LBO

Abweichungen

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind.

2

Dies gilt insbesondere für

1.

Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

2.

Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder

3.

Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

3

§ 86a Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2)
1

Die Zulassung von

1.

Abweichungen nach Absatz 1,

2.

Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs,

3.

Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs,

4.

Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen,

ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

2

Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend; § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)

Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 gelten drei Jahre; § 74 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)
1

Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind.

2

Satz 1 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren, und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat.

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