68

§ 68 KWG

Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1)
1

Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen.

2

Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muß an einem Sonntag stattfinden.

3

Soll als Tag des Bürgerentscheids ein Tag bestimmt werden, der bereits als Wahltag für eine Wahl festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2)
1

Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt zu machen.

2

Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ zu beantwortenden Frage zu enthalten.

3

Die öffentliche Bekanntmachung kann mit der nach § 17a Abs. 6 GemO oder § 11e Abs. 6 LKO erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung verbunden werden.

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