68

§ 68 HDSIG

Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

1

Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

2

Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Bewertungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen.

3

Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Bewertung zugrunde liegen.

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HDSIG

Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

HE Hessen
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