68

§ 68 HBG

Fernbleiben vom Dienst

(1)
1

Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.

2

Beamtinnen und Beamte haben ihre Dienstvorgesetzten unverzüglich von ihrer Verhinderung zu unterrichten.

3

Die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2)

Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Hessischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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