68

§ 68 GO NRW

Vertretung im Amt

(1)
1

Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.

2

Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist.

3

Die Reihenfolge bestimmt der Rat.

4

Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.

(2)

Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.

(3)
1

Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen.

2

Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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