68

§ 68 BbgKWahlG

Wahlschein

Wahlberechtigte Personen, die

1.

erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder

2.

nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,

erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

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BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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