68

§ 68 BauO LSA

Behandlung des Bauantrags

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

2

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat.

3

Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen finden Anwendung.

4

Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Belang.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang des Antrags mit.

2

Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn oder die Bauherrin mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.

3

Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde hat frühzeitig vor Baubeginn auf das Erfordernis der Erteilung anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse hinzuweisen.

(4)
1

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag.

2

Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1.

3

Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden.

4

Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn oder der Bauherrin unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen.

(5)

Ist über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach § 62 zu entscheiden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.

Die Frist für die Entscheidung beginnt

a)

drei Wochen nach Zugang des vollständigen Bauantrags bei der zuständigen Behörde oder

b)

drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Absatz 2 versandt hat.

2.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist unverlangt und unverzüglich nach dem Eintritt zu bescheinigen. Die Bescheinigung hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu enthalten und ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekannt zu geben und der Gemeinde sowie jedem Nachbarn und jeder Nachbarin zuzustellen, der oder die dem Bauantrag nicht schriftlich zugestimmt hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach Nummer 1 gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat.

(6)
1

Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, werden auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt.

2

Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherren und Bauherrinnen bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich.

3

Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein.

4

In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im Land Sachsen-Anhalt für Vorhaben, die eine Anlage betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, zuständig sind.

5

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erstellt die Bauaufsichtsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Satzes 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.

6

Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die obere Bauaufsichtsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.