68

§ 68 BVerfGG

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:

für den Bund die Bundesregierung,

für ein Land die Landesregierung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.