67

§ 67 ZPO

Rechtsstellung des Nebenintervenienten

1

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.

2

Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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