67

§ 67 PflBG

Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen

(1)
1

Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes können auf Antrag zur Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31. Dezember 2031 fortgeführt werden.

2

Kooperiert die Hochschule bei den Lehrveranstaltungen mit einer Schule nach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbildungsziele erreicht werden.

3

Eine Kooperation kann nur erfolgen, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hochschule deutlich überwiegt.

4

Die Schule nach Satz 1 kann die Praxisbegleitung anteilig übernehmen.

(2)

Neue Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen können auf Antrag unter Beachtung der weiteren Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden, soweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 erforderlich ist.

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