67

§ 67 PersVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung

1

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen.

2

Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

3

Der Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen.

4

Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

5

Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, mindestens eine weitere, nicht auf Wunsch der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit einzuberufen.

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PersVG

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