67

§ 67 OWiG

Form und Frist

(1)
1

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

(2)

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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