67

§ 67 NKomVG

Wahlen

1

Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.

2

Auf Verlangen eines Mitglieds der Vertretung ist geheim zu wählen.

3

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.

4

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

5

Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

6

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7

Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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