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§ 67 LHG M-V

Ärztliches Personal

Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ausschließlich oder überwiegend ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben, die nicht Professorin oder Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich.

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LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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