67

§ 67 LBesG NRW

Sitzungsvergütung

1

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A bei den Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, wenn diese als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen.

2

Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 15 nicht übersteigen.

3

Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten.

4

Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

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LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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