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§ 67 KommHV-Kameralistik

Sachbuch

(1)
1

Das Sachbuch ist so einzurichten, daß aus ihm der kassenmäßige Abschluß und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können.

2

Es ist zu gliedern in

1.

das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,

2.

das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschußbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschußbuch und das Verwahrbuch können zusammengefaßt werden.

(2)
1

Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einzahlungen und die Auszahlungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen.

2

Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen wird durch Dienstanweisung bestimmt, soweit das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration keine verbindlichen Muster bekanntgegeben hat.

(3)

Die sachliche Buchung umfaßt mindestens

1.

den Betrag,

2.

die Einzahlung oder Auszahlung,

3.

den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,

4.

einen Hinweis, der die Verbindung mit der zeitlichen Buchung herstellt,

5.

die Belegnummer.

(4)
1

Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind.

2

Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend.

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KommHV-Kameralistik

Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

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