67

§ 67 HDG

Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1)
1

Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung, einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen.

2

Die Frist des Satz 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.

(2)
1

Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist.

2

Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 58 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3)

Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4)

Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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