67

§ 67 BremBO

Abweichungen

(1)
1

Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar ist. § 85 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

2

Abweichungen im Sinne des Satzes 1 sollen zugelassen werden für Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

(2)
1

Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

2

Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

3

Zulassungen von Abweichungen nach Satz 2 gelten drei Jahre; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend.

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BremBO

Bremische Landesbauordnung

HB Bremen
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