67

§ 67 BbgPolG

Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1)

Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2.

um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung

a.

eines Verbrechens oder

b.

eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln

zu verhindern,

3.

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a.

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b.

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

4.

zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

a.

aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

b.

aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder

5.

um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2)

Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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