67

§ 67 BbgHG

Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung; Mitgliederinitiative

(1)
1

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

2

Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und kein Mitglied der Hochschule gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.

3

Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.

4

Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Akademischen Beschäftigten, die Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.

5

Abweichend von Satz 3 ist das Fehlen studentischer Mitglieder in einem in der Grundordnung für den Fachbereich vorgesehenen Organ unerheblich, soweit sich Studierende bei den Wahlen zu diesem Organ auch in einem zweiten Wahldurchgang nicht zur Wahl gestellt haben.

6

In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die unmittelbar die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

7

Die Studierenden verfügen in Angelegenheiten, die unmittelbar Studienorganisation und Lehre betreffen, über einen Stimmenanteil von mindestens 30 Prozent.

8

In Angelegenheiten, die die Entscheidung über Habilitationen, die Berufung von Professorinnen und Professoren oder die Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unmittelbar betreffen, verfügen Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, welche sich nach § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen.

(2)
1

Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, nach Maßgabe der für das Gremium geltenden Satzung für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.

2

In allen Gremien sollen Frauen und Männer jeweils mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sein.

(3)

Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(4)
1

Die Mitglieder der Hochschule können beantragen, dass das nach diesem Gesetz und der Grundordnung zuständige zentrale Organ über eine konkret bezeichnete Angelegenheit der Hochschule berät und entscheidet.

2

Anträge, die die Freiheit von Forschung und Lehre berühren, sind unzulässig.

3

Der Antrag muss ein Mindestquorum von 15 Prozent der Mitglieder der Hochschule erreichen.

4

Der Antrag ist zu begründen, muss ein konkretes Begehren sowie die Unterschriften der das Mindestquorum begründenden Mitglieder der Hochschule ausweisen und zwei Vertretungsberechtigte der unterzeichnenden Mitglieder der Hochschule benennen.

5

In der Beratung des zuständigen zentralen Hochschulorgans sind die beiden vertretungsberechtigten Mitglieder der Hochschule anzuhören.

6

Über den Antrag ist binnen einen Monats nach der Anhörung zu entscheiden; die Entscheidung ist hochschulöffentlich bekannt zu geben.

7

Bei Ablehnung des im Antrag ausgewiesenen konkreten Begehrens ist ein erneuter Antrag zur Beratung und Entscheidung über dieses Begehren nach Ablauf von einem Jahr seit Bekanntgabe der Ablehnung zulässig.

8

Näheres können die Hochschulen durch Satzung regeln.

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