66

§ 66 WHG

Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

DE Bund
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