66

§ 66 VwGO

1

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.

2

Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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