66

§ 66 StVZO

Rückspiegel

1

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben.

2

Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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