66

§ 66 NKomVG

Abstimmung

(1)
1

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

2

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)

Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.