66

§ 66 LBG

Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

1

Eine Tätigkeit ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen wird und mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht.

2

Eine Untersagung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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