66

§ 66 LWaG

Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

1

(zu § 41 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

2

Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.

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LWaG

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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