Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,
bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie
ein Kind unter 18 Jahren oder
eine sonstige Person, die nach ärztlichem oder einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken- oder Pflegekasse pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreuen oder pflegen.
Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines Beihilfeberechtigten werden oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.
Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 63 Absatz 2 Satz 1 und § 64 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs gestellt werden.
Die oder der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn den Beamtinnen oder Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 63 Absatz 3 gilt entsprechend.