66

§ 66 HSchG

Gestattungen

1

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.

2

Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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