66

§ 66 HBauO

Bautechnische Nachweise

(1)
1

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).

2

Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben.

(2)

Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei

1.

überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden

a)

der Gebäudeklassen 4 und 5,

b)

der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,

c)

der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und

d)

mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insgesamt 200 m,

2.

sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäuden mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m,

3.

baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie

4.

Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen,

bauaufsichtlich geprüft.

(3)

Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei

1.

Sonderbauten,

2.

Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3,

3.

Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

4.

Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage,

bauaufsichtlich geprüft.

(4)

Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 bauaufsichtlich geprüft.

(5)

Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten.

(6)
1

Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 10 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft.

2

Sofern ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich zu prüfen, dass dessen Standsicherheit durch den Abbruch nicht beeinträchtigt wird.

(7)
1

Außer in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft.

2

Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach § 72a allgemein geprüft sind.

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