66

§ 66 HBO

Baugenehmigungsverfahren

1

Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit

1.

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2.

nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

3.

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.

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HBO

Hessische Bauordnung

HE Hessen
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