66

§ 66 GWB

Aufschiebende Wirkung

(1)

Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung

1.
2.

eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,

oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2)
1

Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

2

Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

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