Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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BremSchulG
Bremisches Schulgesetz
Bremen
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