66

§ 66 BremHG

Habilitation

(1)
1

Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen.

2

Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen ist.

(2)
1

Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis).

2

Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht.

3

Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremHG

Bremisches Hochschulgesetz

HB Bremen
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