Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.
Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen.
In der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
Die Typengenehmigung gilt für fünf Jahre.
Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen.
Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
§ 64 und § 66 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021; § 64 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu) und geändert, § 66 Überschrift neu gefasst sowie Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.