66

§ 66 BNotO

Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht

(1)
1

Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2

Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer zu veröffentlichen.

(2)
1

Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer.

2

Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3)

Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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