66

§ 66 BImSchG

Fortgeltung von Vorschriften

(1)

(weggefallen)

(2)

Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßgebend.

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BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

DE Bund
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