Dienstleistende, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern einzutragen.
Dienstleistende haben das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern in Textform anzuzeigen.
Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Person bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist.
Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
ein Identitätsnachweis,
eine Bescheinigung, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis,
in den in § 65a Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Person die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, und
ein Nachweis über den Versicherungsschutz.
Die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden.
Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt Dienstleistende zur Erstellung von Bauvorlagen.
Der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen.
Die Erstellung von Bauvorlagen ist zu untersagen, wenn die Person nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt.
In diesem Fall ist die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Ist die Person zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 3 Satz 2, so darf ihr die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund der Berufsqualifikation beschränkt werden.
Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65.
Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt.
Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten.
Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu behandeln.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Durch die Eintragung in das Verzeichnis darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet Anwendung.