65c

§ 65c LHG

Begriff; Aufgabe; Zulassung

(1)

Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an dem Dualen Studium der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Inhalte der Praxisphasen zu vermitteln (Duale Partner).

(2)
1

Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner bei einer Studienakademie (§ 27c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat.

2

Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern regelt der Senat in Satzungen, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen.

3

An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am DHBW CAS nach § 27a Absatz 7 zugelassene Duale Partner entsprechend.

4

Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat, oder die Zulassung des Dualen Partners widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.

(3)

Bei jedem Dualen Partner ist eine für die Praxisphase verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.

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