65b

§ 65b LHO

Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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