Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.