Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern einzutragen, wer
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
die in Satz 5 genannte Frist,
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu einen Monat verlängern.
Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt.
In die Liste nach Absatz 1 wird auch eingetragen, wer
in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 229) besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
einen den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügenden Ausbildungsnachweis besitzt und
eine den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergleichbare berufspraktische Tätigkeit nachweisen kann.
Satz 1 gilt auch für Antragsteller, die
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.
Einer Eintragung nach Absatz 1 oder 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet Anwendung.