655e

§ 655e BGB

Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1)
1

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

2

Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2)

Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

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